Zweiter Hauptteil: Die Rechte des Menschen

Allgemeine Vorüberlegungen
Es sollte deutlich zwischen Menschenrechten, Grundrechten, Staatszielbestimmungen und Garantien für gesellschaftliche (d.h. nichtstaatliche) Institutionen unterschieden werden. Letztere beziehen sich auf Felder gesellschaftlicher Selbstverwaltung. Staatszielbestimmungen implizieren keine subjektiven, d.h. einklagbaren Rechtsansprüche. Grundrechte sind subjektive Rechte, für die die Verfassung konstitutiv ist. Menschenrechte implizieren Rechtsansprüche, die jedem Menschen kraft seiner Würde als Mensch zuerkannt werden müssen. Geschriebene Menschenrechtskataloge sind daher nur deklaratorisch, nicht konstitutiv. Dieser besondere Charakter der Menschenrechte soll dadurch zum Ausdruck kommen, daß ihnen ein besonderer Hauptteil der Verfassung gewidmet ist, während Grundrechte, Staatszielbestimmungen und Institutsgarantien in einem anderen Hauptteil zusammengefaßt werden sollten.

Grundsätze des Menschenrechtskatalogs

Kompatibilität mit höherrangiges Recht
Da die Menschenrechte Ausfluß der Menschenwürde sind und die Menschenwürde ihrerseits nach Art. 1 GG der Höchstwert auch des Grundgesetzes ist, kann es keinen Normwiderspruch zwischen dem Menschenrechtskatalog der Hessischen Verfassung und dem Grundgesetz geben. Denkbar ist allenfalls, daß das hessische Volk in seiner Verfassung Menschenrechte kodifiziert, die als solche noch nicht allgemein anerkannt sind und deren Erkenntnis als Ausfluß der Menschenwürde deshalb umstritten ist. Beispielsweise machen wir im vorliegenden Entwurf hinsichtlich des Schutzes intimer Lebensgemeinschaften außerhalb von Ehe und Familie (Art. 13), des Verbotes lebenslanger Haftstrafe (Art. 15) oder hinsichtlich der Gewissensfreiheit (Art. 17) auf Konsequenzen der Menschenwürde aufmerksam, die so noch nicht allgemein anerkannt sind. Das hessische Volk ist aber nicht daran gehindert, sich selbst zu einer bestimmten Auslegung der Menschenwürde verbindlich zu bekennen. Es macht damit all denen, die als Träger hessischer Staatsgewalt dieser Verfassung unterworfen sind, diese Auslegung verbindlich. Deshalb ist es gerechtfertigt und angemessen, daß das hessische Volk in eigener Verantwortung für die Menschenwürde diesem Begriff einen verbindlichen Inhalt gibt und die Landesverfassung deshalb als Vollverfassung, also einschließlich eines Menschenrechtskataloges gestaltet. Es tut dies in dem Bewußtsein, daß der Umfang der Menschenrechte keine volutive Frage ist, sondern von der - auch kollektiven - Selbstverständigung über das abhängt, was es heißt, ein Mensch zu sein.

Im übrigen können weitergehendere Freiheitssicherungen der Landesverfassung schon aus logischen Gründen nicht in Widerspruch zu enger gefaßten Freiheitsrechten des Grundgesetzes stehen, weil letztere nur ein bundesrechtliches Minimum verbürgen und weitergehendere Freiheiten nicht verbieten.

Konstitutive Grundrechte und Grundgesetz
Im Menschenrechtskatalog finden sich auch Regelungen, die den Schutzbereich des jeweiligen Menschenrechts modifizieren, ohne daß die betreffende Regelung selbst schon Ausfluß der Menschenwürde ist. So bestimmt Art. 15 Abs. 3 unseres Vorschlags, daß jeder Festgenommene innerhalb von 24 Stunden seinem Richter zuzuführen ist, während nach Bundesrecht maximal 48 Stunden möglich sind. Da man nicht sagen kann, daß der Richtervorbehalt und die Fristregelung als solche Menschenrechtsqualität haben, handelt es sich insoweit nur um ein einfaches (konstitutives nicht nur deklaratorisches) Grundrecht.

zurueck home weiter

© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998