Art. 6 [Aufgaben des Verfassungsrates]

     (1) Der Verfassungsrat hat die Entwicklung des Verfassungsrechts und der Verfassungswirklichkeit zu beobachten. Er soll Anregungen aus der Bevölkerung zur Änderung der Verfassung prüfen. Er kann Änderungsvorschläge ausarbeiten und zur öffentlichen Diskussion stellen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln kann er beschließen, einen Änderungsvorschlag dem Volk zur Abstimmung zu stellen.

     (2) Auf Grund eines Begehrens eines Fünftels der Stimmberechtigten muß der Verfassungrat einen Änderungsvorschlag erarbeiten und zur Volksabstimmung stellen. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Verfassungsgesetzentwurf zugrundeliegen. Das Verfahren beim Volksbegehren wird durch Gesetz geregelt.

     (3) Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen bekannt gemacht wird.
 

Begründung:
Zu Absatz 1:
Der Verfassungsrat repräsentiert das Volk bei der Beobachtung des Verfassungsrechts und der Verfassungswirklichkeit. Er soll dies im Diskurs mit der interessierten Öffentlichkeit tun. Vorlagen für Verfassungsänderungen setzen Zweidrittelmehrheit voraus, um auch hier die Stabilität des Verfassungsrechts sicherzustellen. Weitere Aufgaben des Verfassungsrates regelt Art. 48 Abs. 2 unseres Vorschlages für die Parteienfinanzierung und Art. 76 für die Entschädigung der Abgeordneten.

Zu Absatz 2:
Absatz 2 stellt sicher, daß auch die Tätigkeit des Verfassungsrates noch vom Volk kontrolliert und korrigiert werden kann, nämlich durch Volksbegehren.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht erkennbar.

zurueck home weiter

© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998