Vierter Hauptteil: Die politische Öffentlichkeit

Allgemeine Vorüberlegungen
In der Entwicklung der Bundesrepublik hat sich der intermediäre Bereich zwischen der Privatsphäre des Bürgers einerseits und dem Bereich der Staatsorganisation andererseits als zunehmend bedeutsam erwiesen. Es ist dies der Bereich der politischen Öffentlichkeit, in der zum einen private Interessen artikuliert und gebündelt werden, um sie dann in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einzuspeisen. Zum anderen formieren sich in diesem Bereich aber auch Kräfte der Selbstverwaltung außerhalb der staatlichen Organisation. Zu dem erstgenannten Bereich gehören die Medien, die Parteien und die Bürgerinitiativen. Zum letztgenannten Bereich gehören insbesondere die Tarifparteien und das Tarifvertragsrecht. Zum intermediären Bereich sind auch die Schulen und Hochschulen zu rechnen. Sie dienen nicht nur der Entfaltung der privaten Persönlichkeit durch Bildung, sondern vermitteln auch die Fähigkeiten und Tugenden, die für die verantwortliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte unabdingbar sind. Die Bedeutung des intermediären Bereichs ist inzwischen so deutlich ins allgemeine Bewußtsein gerückt, daß es gerechtfertigt erscheint, ihm einen eigenen Hauptteil in der Verfassung zu widmen.

Grundsätze über die politische Öffentlichkeit
Die Verfassung muß für die wichtigsten Institutionen des intermediären Bereichs Institutsgarantien gewährleisten. Zugleich muß geregelt werden, daß diese Institutionen in ihrer inneren Struktur demokratischen Grundsätzen entsprechen. Über Akteneinsichtsrechte, Beteiligungs- und Anhörungsrechte, Informationsrechte, Wahlrechte und Tarifhoheit ist die Anbindung an den staatlichen Bereich zu gewährleisten.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998