Art. 39 [Eigentum] vgl. Art. 45, 46

     (1) Das Eigentum wird gewährleistet. Sein Inhalt und seine Begrenzung ergeben sich aus den Gesetzen. Jeder ist berechtigt, auf Grund der Gesetze Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen.

     (2) Die Rechte der Urheber, Erfinder und Künstler genießen den Schutz des Staates.

     (3) Das Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch hat zugleich dem Gemeinwohl zu dienen. Es darf nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund eines Gesetzes, nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden.

     (4) Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts gewährleistet. Der Anteil des Staates am Nachlaß bestimmt sich nach dem Gesetz.
 

Begründung:
Die Gewährleistung des Eigentums in Art. 38 ist eine Institutsgarantie. Sie betrifft nicht das Privateigentum, welches als Menschenrecht in Art. 20 garantiert ist, sondern jenes Eigentum, das wirtschaftliche Macht verleiht. Wirtschaftliche Macht kann wie jede andere Macht nur als Ausfluß der Volkssouveränität legitim sein. Sie wird vom Volk verliehen. Diese Legitimität wird durch die vorgeschlagene Norm vermittelt, die dem Wortlaut nach wesentlich an die bisherigen Artikel 45, 46 HV angelehnt ist.

Zu Absatz 1:
Es handelt sich um Herrschaft öffentlichen Charakters, die vom Volk Privatpersonen zu treuen Händen anvertraut ist. In welchem Umfang diese Herrschaft verliehen wird, bestimmen die Gesetze. Eigentum in diesem Sinne wird vom Inhalt und Umfang her deshalb erst durch das Gesetz bestimmt. Die verfassungsrechtliche Verankerung des Eigentums ist im Hinblick auf seine Bedeutung im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung (Art. 38) geboten. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Art. 45 Abs. 1 HV, wobei das Wort "Privateigentum" durch "Eigentum" ersetzt wird.

Zu Absatz 2:
Der Absatz integriert den bisherigen Art. 46 HV.

Zu Absatz 3 und 4:
Entspricht dem bisherigen Art. 45 Absatz 3 und 4 HV, wobei das Wort "Privateigentum" durch das Wort "Eigentum" ersetzt worden ist.

Kompatibilität:
kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998