Art. 38 [Marktwirtschaft] vgl. Art. 39

     (1) Der Staat gewährleistet eine soziale marktwirtschaftliche Ordnung. Der Mißbrauch der wirtschaftlichen Freiheit - insbesondere die Bildung von Monopolen oder politischer Macht - ist verboten.

     (2) Das Nähere regelt ein Gesetz.
 

Begründung:
Der Vorschlag tritt an die Stelle der bisherigen Artikel 38 bis 44 HV. Er ersetzt das bisherige Verfassungsmodell einer sozialistischen Wirtschaft durch das Modell der sozialen Marktwirtschaft, das sich in der Bundesrepublik durchgesetzt hat und allgemein akzeptiert ist. Die Gewährleistung der marktwirtschaftlichen Ordnung impliziert das Recht der freien wirtschaftlichen Betätigung, die Respektierung der Marktgesetze, der Verzicht auf Planwirtschaft, sowie das Verbot von Monopolbildung. Letzteres kommt in Absatz 1 Satz 2 zum Ausdruck, der insoweit dem bisherigen Art. 39 Abs. 1 HV entnommen ist.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998