Art. 37 [Mitbestimmung] vgl. Art. 37

     (1) Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und Behörden erhalten unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.

     (2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei.

     (3) Die Gewerkschaften und die Vertreter der Unternehmen haben gleiches Mitbestimmungsrecht in den vom Staat mit der Durchführung seiner Lenkungsaufgaben beauftragten Organen.
 

Die Arbeitsgruppe hat diese Vorschrift nicht eingehend behandelt. Wir haben keine Antwort auf die Frage, ob diese Regelung aus der geltenden HV übernommen, modifiziert übernommen oder verworfen werden sollte. Diese Frage muß noch eingehend untersucht werden.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998