Art. 36 [Gesundheitswesen] vgl. Art. 35 Abs. 3

     Die Ordnung des Gesundheitswesens ist Aufgabe des Staates. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
 

Begründung:
Zu Absatz 1:
Der Vorschlag nimmt Art. 35 Abs. 3 HV auf. Er sichert das Gesundheitswesen als Staatsaufgabe.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998