Art. 36 [Gesundheitswesen] vgl. Art. 35 Abs. 3
Die Ordnung des Gesundheitswesens ist Aufgabe des Staates. Das Nähere bestimmt das Gesetz. |
Begründung:
Zu Absatz 1:
Der Vorschlag nimmt Art. 35 Abs. 3 HV auf. Er sichert das Gesundheitswesen als Staatsaufgabe.
Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht