Art. 35 [Soziale Sicherung] vgl. Art. 35

     Es ist ein das gesamte Volk verbindendes System der sozialen Sicherung gegen die Risiken des Alters, der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit und der Armut zu schaffen.
 

Begründung:
Der Vorschlag nimmt die Regelung des bisherigen Art. 35 HV auf, präzisiert diese jedoch dahin, daß das Wort Sozialversicherung durch "System der sozialen Sicherung ..." ersetzt wird.

Die Vorschrift erteilt dem Landesgesetzgeber und der Landesregierung den Auftrag, für ein soziales Sicherungssystem zu sorgen, in dem das gesamte Volk solidarisch verbunden ist, also nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch Selbständige und Beamte.

Art 35 HV sieht noch vor, daß die Sozialversicherung als Selbstverwaltungskörperschaft aufzubauen ist. Diese Frage haben wir nicht in unseren Vorschlag übernommen, weil zumindest derzeit die Selbstverwaltung der Sozialversicherung angesichts der Durchnormierung des Sozialversicherungsrechts durch Gesetze weitgehend bedeutungslos ist und wir verfassungsrechtlich auch die Option auf eine allgemeine Grundrente offenhalten wollen. Es sollte der weiteren Diskussion überlassen werden, ob jedenfalls dann, wenn das gesamte Volk in der Sozialversicherung vereinigt ist, die beitragfinanziert bleibt und von versicherungsfremden Leistungen freigestellt ist, die Selbstverwaltung das einzig angemessene Organisationsmodell darstellt. Dies würde allerdings, um diesem Modell Gewicht zu geben, auch bedeuten, daß die bisherige Regelungskompetenz des Gesetzgebers in Fragen der Sozialversicherung entfallen und durch Satzungshoheit der Sozialversicherung ersetzt werden müsste.

Kompatibilität:
Der Vorschlag steht im Widerspruch zum derzeitigen Sozialversicherungsrecht als einfachem Bundesrecht. Die Landesregierung ist nach Art. 1 HV aufgefordert, auf eine Änderung der Bundesgesetzgebung hinzuwirken. Der Landesgesetzgeber wird nach Art. 1 HV verpflichtet, jedenfalls das in seiner Macht Liegende zu tun, um die Solidargemeinschaft der Sozialversicherung zu vergrößern. Dazu gehört z.B. die Abschaffung der landesgesetzlich geregelten Versorgungswerke der freien Berufe.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998