Art. 34 [Sonn- und Feiertage] bisher Art. 31, 32, 54

     Sonn- und Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen können durch Gesetz oder Tarifvertrag zugelassen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Feiertage werden durch das Gesetz bestimmt.
 

Begründung:
Wir sind der Meinung, daß staatlich garantierte Feiertage für ein humanes Leben unverzichtbar sind. Feiertage sichern das Privateigentum an gemeinsamer freier Zeit. Sie ermöglichen nicht einfach nur Freizeit für das Individuum, sondern stellen sicher, daß diese Freizeit auch kollektiv erlebt werden und damit zur Basis von freier privater Kommunikation in Familie und Privatsphäre werden kann. Kollektiv geteilte Freizeit gerät zunehmend mehr unter den Druck ökonomischer, d.h. industrieller Zwänge. Im Jahre 1996 haben ein Fünftel der hessischen Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet (vgl. "Sonntag nicht mehr heilig" in: Frankfurter Rundschau v. 17.7.1997 S. 26). Deshalb ist es dringend erforderlich, die Regelung des bisherigen Art. 31 Satz 2 und 3 HV beizubehalten und sogar noch zu verschärfen. Dies geschieht in unserem Vorschlag dadurch, daß Ausnahmen nur zugelassen werden können, wenn sie zum Wohl der Allgemeinheit geboten sind, nicht schon - wie bisher -, wenn sie der Allgemeinheit dienen.

Die Garantie des Achtstundentages, wie bisher in Art. 31 Satz 1 HV geregelt, und die Statuierung des 1. Mai als gesetzlichem Feiertag in Art. 32 HV erscheinen dagegen entbehrlich. Derartige Regelungen können dem einfachen Gesetzgeber überlassen bleiben.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998