2. Teil: Staatsziele und Institutsgarantien

  Art. 33 [Umweltschutz] bisher Art 26a

     Die natürlichen Lebensgrundlagen gegenwärtiger und künftiger Generationen stehen ebenso wie die Natur um ihrer selbst willen unter dem besonderen Schutz des Staates.
 

Begründung:
Der Vorschlag stellt im Gegensatz zur bisherigen Fassung des Art. 26a HV klar, daß der Mensch, um dessen natürliche Lebensgrundlagen es geht, nicht nur die gegenwärtige Generation meint, sondern die Gattung, so daß auch für künftige Generationen zu sorgen ist.

Im Gegensatz zur bisherigen Fassung des Art 26a HV soll als Staatsziel auch die Natur um ihrer selbst willen geschützt werden. Darin dokumentiert sich nicht nur der Wandel von einem anthropozentrischen zu einem ökozentrischen Weltbild, sondern auch die Einsicht, daß wir uns bei Eingriffen in die Natur nicht immer schon der Relevanz für die eigenen Lebensgrundlagen bewußt sein mögen. Schutz der Natur um ihrer selbst willen bedeutet deshalb auch Vorsicht bei Eingriffen, deren Bezug auf die menschlichen Lebensgrundlagen noch unbekannt ist.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998