Art. 32 [Petitionsrecht] bisher Art. 16, 94

     (1) Jeder hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen Anträge oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu richten.

     (2) Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Landesregierung überweisen und von ihr Auskunft über eingegangene Anträge oder Beschwerden verlangen.
 

Begründung:
Der Ausdruck "Jeder" (Mensch) tritt an die Stelle von "Jedermann".

Aus Gründen des Sachzusammenhangs ist die Regelung des Art. 94 HV an dieser Stelle im Absatz 2 untergebracht worden.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998