Art. 31 [Vereinigungsfreiheit] bisher Art. 15

     (1) Alle Einwohner Hessens haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

     (2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
 

Begründung:
Zu Absatz 1:
Die Norm entspricht dem bisherigen Art. 15 HV. Die Grundrechtsträgerschaft wird aber von allen Deutschen auf alle Einwohner Hessens erweitert.

Zu Absatz 2:
Wir schlagen diese Einschränkung in Anpassung an Art. 9 Abs. 2 GG vor. Bisher kennt das Vereinigungsrecht nach der HV eine derartige Einschränkung nicht.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998