Art. 30 [Versammlungsfreiheit] bisher Art. 14

     (1) Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

     (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
 

Begründung:
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Art. 14 HV, wobei nur die Grundrechtsträgerschaft von allen Deutschen auf alle Menschen erweitert worden ist, die sich in Hessen aufhalten, also auch Ausländer umfaßt. Absatz 2 ist an Art. 8 Abs. 2 GG angepaßt worden.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht. Die Erweiterung des Grundrechts auf Ausländer führt nach Art. 142 GG zu keinem Widerspruch mit Bundesrecht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998