Art. 29 [Abschiebungsschutz] bisher Art. 7

     Fremde genießen Abschiebungsschutz, wenn sie unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Rechte des Menschen im Ausland verfolgt werden und nach Hessen geflohen sind.
 

Begründung:
Wir schlagen vor, auf ein landesspezifisches Asylrecht sowie über eine Bestimmung zur Auslieferung zu verzichten, weil es sich dabei um Materien handelt, die der Bundes- oder der europäischen Gesetzgebung überlassen werden sollten. Das Auslieferungsverbot für Deutsche ist ebenfalls bundesverfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 16 Abs. 2 GG).

Art. 7 HV gewährleistet in seiner jetzigen Form nur einen Ausweisungsschutz. Dabei soll es bleiben. Wir schlagen vor, den Begriff "Ausweisung" durch den Terminus "Abschiebung" zu ersetzen, weil dies der Terminologie des gegenwärtigen Ausländerrechts entspricht.

Art. 7 HV greift nach der bisherigen Fassung, wenn jemand im Ausland unter Verletzung der in der Hessischen Verfassung zugrundegelegten Grundrechte verfolgt wird. Die mit unserem Vorschlag eingeführte präzise Differenzierung zwischen Menschenrechten und Grundrechten macht es nötig, statt des Begriffs "Grundrechte" hier den Begriff "Menschenrechte" einzusetzen.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998