Art. 28 [Freizügigkeit] bisher Art. 6

     Alle Einwohner Hessens sind frei, sich aufzuhalten und niederzulassen, wo sie wollen. Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
 

Begründung:
Der Vorschlag stellt klar, daß das Grundrecht nur für die Einwohner Hessens gelten kann. Art. 6 HV spricht das Recht dagegen "Jedermann" zu.

Art. 6 HV kennt keinen Gesetzesvorbehalt. Art. 11 Abs. 2 GG kennt einen eingeschränkten Gesetzesvorbehalt, der nur für den Fall gilt, daß eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung und zur Bekämpfung von Naturkatastrophen, Seuchengefahr ect. Allerdings verbürgt Art. 11 Abs. 1 GG die Freizügigkeit auch nur allen Deutschen, während sich das vorgeschlagene Grundrecht auf alle Einwohner Hessens, also auch Ausländer bezieht. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Freizügigkeit von in Hessen ansässigen Ausländern ebenfalls dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, der dafür aber weiter gefaßt ist.

Kompatibilität:
Die Vorschrift ist mit Art. 11 und den die Freizügigkeit von Ausländern einschränkenden Bundesgesetze (z.B. Ausländergesetz, Asylverfahrensgesetz) vereinbar.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998