Art. 40 [Schule und Schulpflicht] vgl. Art. 56 Abs. 1, 6,7; 59; 61

     (1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache des Staates.

     (2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler haben das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen. Das Nähere regelt das Gesetz. Es muß Vorkehrungen dagegen treffen, daß in der Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen.

     (3) In allen öffentlichen Grund-, Mittel- und höheren Schulen sind der Unterricht und die Lernmittel unentgeltlich. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind.

     (4) Private Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen, wenn sie eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern oder wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
 

Begründung:
Zu Absatz 1:
Der Vorschlag entspricht wörtlich dem bisherigen Art. 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 HV. Satz 3 erscheint entbehrlich.

Zu Absatz 2:
Der Vorschlag entspricht dem bisherigen Art. 56 Abs. 6 und 7 HV. Neben den Erziehungsberechtigten sollen aber auch die Schüler selbst das Recht haben, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen. In welchem Umfang dies geschieht, regelt das Gesetz, das auch auf die erforderliche Reife der Schüler abzustellen hat.

Zu Absatz 3:
Der Vorschlag nimmt den bisherigen Art. 59 Abs. 1, 2 und 3 HV auf. Neben einer rein redaktionellen Änderung sieht der Vorschlag im Gegensatz zum geltenden Recht vor, daß die Kostenfreiheit des Hochschulunterrichts nicht mehr gewährleistet wird. Die Ermächtigung zur Erhebung von Schulgeld (Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV) ist gestrichen.

Zu Absatz 4:
Der Vorschlag nimmt wörtlich den bisherigen Art. 61 HV auf.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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