Art. 41 [Erziehungsziele] vgl. Art. 56 Abs. 2-5

     (1) An allen hessischen Schulen werden die Kinder und Jugendlichen aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen.

     (2) Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tätigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst an der Gemeinschaft und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Toleranz, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.

     (3) Der Geschichtsunterricht muß auf getreue, unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein. Dabei sind in den Vordergrund zu stellen die großen Wohltäter der Menschheit, die Entwicklung von Staat, Wirtschaft, Zivilisation und Kultur, nicht aber Feldherren, Kriege und Schlachten. Nicht zu dulden sind Auffassungen, welche die Grundlage des demokratischen Staates gefährden.
 

Begründung:
Während in Artikel 40 der Zugang zu den Schulen geregelt ist, befaßt sich Art. 41 mit den Inhalten des Unterreichts. Der Vorschlag faßt die bisherigen Regelungen des Art. 56 Abs. 2 bis 5 HV in einer eigenen Vorschrift zusammen. Eine inhaltliche Änderung erscheint uns nicht geboten. Eher redaktionelle Bedeutung hat die Einfügung "und Jugendlichen" in Absatz 1.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

zurueck home weiter

© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998