Art. 42 [Hochschulen] vgl. Art. 60

     (1) Die Universitäten und staatlichen Hochschulen genießen den Schutz des Staates und stehen unter seiner Aufsicht. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung, an der die Studierenden zu beteiligen sind.

     (2) Private Hochschulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Artikel 40 Absatz 4 gilt entsprechend.

     (3) Die kirchlichen theologischen Bildungsanstalten werden anerkannt.
 

Begründung:
Der Vorschlag entspricht hinsichtlich der Absätze 1 und 3 dem bisherigen Art. 60 Abs. 1 und 3 HV. Art. 60 Abs. 2 HV ("Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben bestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen zu hören.") wird nicht aufgenommen. Wir schlagen vor, diesen Passus ersatzlos zu streichen, da eine Privilegierung der Kirchen nicht legimimiert werden kann. Der Genehmigungsvorbehalt privater Hochschulen findet sich zur Zeit in Art. 61 HV.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht. Soweit Staatskirchenverträge und Konkordate kirchliche Beteiligungrechte im Hochschulwesen vorsehen, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um höherrangiges Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998