7. Das Abgaben- und Finanzwesen

  Art. 99 [Steuerpflicht] bisher Art. 47

     (1) Soweit durch Landesgesetz Steuern erhoben werden, dürfen diese nur der Finanzierung der Staats- oder Kommunalhaushalte dienen. Eine gezielte Subventionspolitik durch Steuern ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 nicht zulässig.

     (2) Persönliche Pflichten in Lebensgemeinschaften (Artikel 12) und Unterhaltspflichten sind bei der Auferlegung öffentlicher Lasten angemessen zu berücksichtigen.
 

Begründung:
Zum Absatz 1:
Der bisherige Art. 47 HV regelt, daß das Vermögen und das Einkommen besteuert werden müssen, und zwar progressiv nach sozialen Gesichtspunkten. Privilegiert werden soll, wer Eigentum und Vermögen selbst erarbeitet hat und wer familiäre Lasten trägt. Die Neuregelung läßt dagegen offen, ob überhaupt Steuern erhoben werden. Ebensowenig wird der Staat auf bestimmte Steuerarten festgelegt. Eine Steuererhebung durch Landesgesetz kommt derzeit nur in sehr engen Grenzen in Betracht, weil die Steuergesetzgebung heute wesentlich durch vorrangiges Bundesrecht geprägt ist und künftig darüber hinaus zunehmend mit vorrangigem Unionsrecht zu rechnen ist. Soweit Landessteuern überhaupt noch in Betracht kommen - und für den Bereich der durch Landesrecht einzurichtenden Gemeindesteuern - ist geregelt, daß das Steuerrecht ausschließlich eine Finanzierungsfunktion und keine Interventionsfunktion hat. Die im Bundessteuerrecht übliche Interventionsfunktion hat dazu geführt, daß das Steuersystem immer undurchschaubarer und unkontrollierbarer wird. Gerechtigkeitsmaßstäbe sind kaum noch anlegbar. Soweit der Staat wirtschaftliche oder soziale Verhältnisse aktiv gestalten will, muß er dies durch entsprechend klar ausgewiesene direkte Subventionen tun und nicht durch steuerliche Abschreibungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten, die sich nicht mehr wirksam gegen Mißbrauch immunisieren lassen.

Zu Absatz 2:
Die Regelung nimmt den Gedanken aus Art. 12 Satz 2 und 3 wieder auf und verschafft ihm Beachtung im Bereich des Rechts der öffentlichen Lasten.

Kompatibilität:
Mit höherrangigem Recht vereinbar.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998