Art. 98 [Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs] bisher Art. 131, 132

     Der Staatsgerichtshof entscheidet

     1. über Verfassungsbeschwerden, die von jeder Person mit der Behauptung erhoben werden kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Menschen- und grundrechten verletzt zu sein;

     2. über Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände wegen Verletzung ihrer durch die Vewrfassung verliehenen Rechte;

     3. auf Vorlage eines Gerichts (Art. 97) über die Frage der Gültigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung;

     4. auf Antrag des Ministerpräsidenten, des Landtages oder einer Gruppe von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landtages, der Gemeindekammer über die Gültigkeit eines Gesetzes;

     5. auf Antrag eines Stimmberechtigten über die Anfechtung des Ergebnisses einer Wahl (Art 59 Abs. 4) oder Volksabstimmung;

     6. über den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens (Art. 58 Abs. 2);

     7. über die Anklage eines Regierungsmitglieds (Art 81);

     8. auf Antrag des Landtages oder der Landesregierung über die Entfernung eines Richters aus dem Amt (Art. 93 Abs. 3);

     9. auf Antrag des Landtages oder des Ministerpräsidenten in Streitigkeiten über die verfassungsmäßigen Rechte eines Verfassungsorgans
 

Begründung:
Die Vorschrift faßt alle Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofs zusammen und erwähnt auch diejenigen, die bereits an anderer Stelle des Entwurfs geregelt sind (Nr. 5, 7-8). Das dient der Übersichtlichkeit.

An die erste Stelle rückt die individuelle Verfassungsbeschwerde, die bisher verfassungsrechtlich überhaupt nicht garantiert war. Die Grundrechtsklage nach Art. 131 HV ist dafür abgeschafft. Es folgt die bisher ebenfalls nicht in der Verfassung geregelte Kommunalverfassungsbeschwerde (Nr. 2). Die konkrete Normenkontrolle (Nr. 3) ist bisher in Art. 133 HV geregelt. Die abstrakte Normenkontrollklage (Nr. 4) ist bisher in Art. 131 Abs. 1, 2 HV vorgesehen. Antragsberechtigt ist jetzt auch die Gemeindekammer. Das folgt zwingend aus ihrem Status als Verfassungsorgan nach Art. 87,88 ) Das Organstreitverfahren (Nr. 8) war bisher ebenfalls in Art. 131 Abs. 2,3 HV geregelt, ist jetzt aber klarer gefaßt.

Kompatibilität:
Keine Konflikte mit höherrangigem Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998