Art. 97 [Vorlagepflicht an den Staatsgerichtshof] bisher Art. 133; vgl. Art. 100 GG

     Hält ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.
 

Begründung:
Die Vorlagepflicht und ihre Voraussetzungen entspricht der Regelung des bisherigen Art. 133 HV. Abgeschafft ist aber die mit Bundesrecht kaum vereinbare Befassung des Gerichtspräsidenten des höchsten Instanzgerichts, die schon jetzt in der gerichtlichen Praxis ignoriert wird.

Kompatibilität:
Keine Konflikte mit höherrangigem Recht

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