Art. 100 [Haushaltsplan] bisher Art. 139

     (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Kalenderjahr veranschlagt und auf den Haushaltsplan gebracht werden. Dieser wird vor Beginn des Jahres durch ein förmliches Gesetz festgestellt. Durch das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

     (2) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind im Haushaltsgesetz Vorschriften unzulässig, die über das jeweilige Jahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates oder ihrer Verwaltung beziehen.
 

Begründung:
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem jetzigen Art. 139 HV. Allerdings ist Art 139 Abs. 1 HV ersatzlos gestrichen, weil überflüssig. Absatz 2 wird in unserem Vorschlag folglich zu Absatz 1, Absatz 3 zu Absatz 2.

Zu Absatz 1:
Das Wort Rechnungsjahr ist durch Kalenderjahr ersetzt worden. Damit wird klargestellt, daß das Rechnungsjahr das Kalenderjahr ist, was den Vorgaben des § 4 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) v. 19.8.1969 des Bundes entspricht. Satz 3 ist neu angefügt. Er entspricht der derzeitigen Rechtslage, die hiermit nur klargestellt wird. Das HaushaltsG ist das einzige Gesetz, welches keine materielle Rechtsnorm ist, weil es im Außenverhältnis keine Rechte und Pflichten begründet. Es ist angemessen, dies auch in der Verfassung zum Ausdruck zu bringen.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

zurueck home weiter

© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998