Art. 95 [Amtsenthebung der Richter; Versetzung] bisher Art. 128

     (1) Außer nach Artikel 91 Absatz 3 können die auf Lebenszeit berufenen Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.

     (2) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesregierung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amt, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.
 

Begründung:
Absatz 1 entspricht dem jetzigen Art. 128 Abs. 1 HV. Eine besondere Regelung über die vorläufige Amtsenthebung (Art. 128 Abs. 2 HV) ist entbehrlich, weil von Absatz 1 mitumfaßt.
Absatz 2 entspricht dem jetzigen Art. 128 Abs. 3 HV

Kompatibilität:
kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998