Art. 81 [Ministeranklage] bisher Art. 115

     (1) Eine Fraktion oder eine Gruppe von mindestens 15 Abgeordneten des Landtages kann jedes Mitglied der Landesregierung vor dem Staatsgerichtshof anklagen, daß es schuldhaft die Verfassung oder Gesetze verletzt habe.

     (2) Das Anklagerecht nach Absatz 1 wird durch die Amtsniederlegung oder die Abberufung des Beschuldigten vom Dienste, mag sie vor oder nach erhobener Anklage erfolgen, nicht aufgehoben. Das Ende der Legislaturperiode hindert weder die Anklageerhebung noch die Fortführung des Verfahrens.

     (3) Der Staatsgerichtshof erkennt auf schuldig oder nichtschuldig. Lautet das Urteil auf schuldig, so kann der Staatsgerichtshof dem Angeklagten das Amt und die Rechte aus dem Amt (Art. 78) absprechen.

     (4) Das Nähere bestimmt das Gesetz
 

Begründung
Absatz 1
In der bisherigen Fassung läuft die Ministeranklage praktisch leer, weil sie eine Zweidrittelmehrheit voraussetzt. Sie kann daher nur stattfinden, wenn Regierungfraktionen und Opposition sich einig sind. Andererseits kann der Ministerpräsident aber nach Art. 112 HV mit einfacher Mehrheit des Landtages einen Minister abberufen. Ebenso bedarf es für das Mißtrauensvotum nach Art. 114 Abs. 2 HV nur der einfachen Mehrheit.

Mit der neuen Fassung wird ein echtes Oppositionsrecht eingeführt.

Die vorgeschlagene Regelung fungiert in der neuen Fassung als wirksamer Sanktionsmechanismus bei einer Verletzung des Art. 1 Abs. 2 und 3.

Absatz 2
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, daß sich ein Minister nicht durch Rücktritt oder Abwahl der Verantwortung entziehen kann. Da auch das Ende der Legislaturperiode das Verfahren nicht vereitelt, können frühere Minister oder amtierende Minister für Taten, die sie in früheren Legislaturperioden begangen haben, belangt werden. Der Grundsatz der Diskontinuität soll hier zurückstehen gegenüber dem Bedürfnis, die Schuld von Regierungsmitgliedern festzustellen und daraus die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.

Absatz 3
Die Regelung entspricht der heutigen Regelung in § 27 Absatz 1 und 2 StGHG. Es sollte jedoch nicht dem einfachen Gesetzgeber überlassen bleiben, die Sanktionsmechanismen zu regeln.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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