Art. 80 [Mißtrauensvotum] bisher Art. 114

     (1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entziehen oder durch Ablehnung eines Vertrauensantrages versagen.

     (2) Der Antrag, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu versagen, kann nur von mindestens einem Sechstel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten gestellt werden. Über den Antrag auf Herbeiführung eines Beschlusses zur Vertrauensfrage darf frühestens am zweiten Tage nach Schluß der Aussprache und muß spätestens am zehnten Tage, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden.

     (3) Über die Vertrauensfrage muß namentlich abgestimmt werden. Ein für den Ministerpräsidenten ungünstiger Beschluß des Landtages bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

     (4) Kommt ein solcher Beschluß zustande, so muß der Ministerpräsident zurücktreten.

     (5) Spricht der Landtag nicht binnen zwölf Tagen einer neuen Regierung das Vertrauen aus, so ist er aufgelöst.
 

Begründung Art. 78 bis 80:
In diesen Artikeln sind die bisherigen Vorschriften der Art. 105, 112, 113 und 114 HV zusammengefaßt und neu gegliedert. Neu eingefügt ist Art. 78 Abs. 2. Die Mitglieder der Landesregierung sollen mit ihrer ganzen Kraft ihr Amt versehen. Damit sind anderweitige berufliche Tätigkeiten unvereinbar. Im übrigen dient die Regelung auch der Vermeidung von Interessenkollisionen.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998