Art. 79 [Abberufung der Minister; Rücktritt] bisher Art. 112, 113

     (1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten. Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten bedeutet zugleich Rücktritt der gesamten Landesregierung.

     (2) Der Ministerpräsident und die Landesregierung müssen zurücktreten, sobald ein neugewählter Landtag erstmalig zusammentritt.

     (3) Tritt die Landesregierung zurück oder hat ihr der Landtag das Vertrauen entzogen, so führt sie die laufenden Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neue Landesregierung weiter.

     (4) Der Ministerpräsident kann jeden Minister mit Zustimmung des Landtages abberufen.
 

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