Art. 78 [Bezüge] bisher Art. 105

     (1) Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Besoldung. Über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ergehen besondere gesetzliche Bestimmungen.

     (2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein Gewerbe und keinen anderen Beruf ausüben und nicht dem Organ eines auf wirtschaftliche Betätigung ausgerichteten Unternehmens angehören.
 

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998