Art. 77 [Wahl des Ministerpräsidenten; Ernennung der Minister] bisher Art. 100, 101, 111

     (1) Die Landesregierung (Kabinett) besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.

     (2) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

     (3) Der Ministerpräsident ernennt die Minister. Er zeigt ihre Ernennung unverzüglich dem Landtag an.

     (4) Mit der Wahl zum Ministerpräsident oder der Ernennung zum Minister erlischt ein Mandat im Landtag oder ein Amt oder Mandat in einer Gebietskörperschaft.

     (5) Beim Amtsantritt leisten der Ministerpräsident vor dem Landtag, die Minister vor dem Ministerpräsidenten in Gegenwart des Landtages folgenden Amtseid:
     "Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt unparteiisch nach bestem Wissen und Können verwalten sowie Verfassung und Gesetz in demokratischem Geiste befolgen und verteidigen werde."

     (6) Die Landesregierung kann die Geschäfte erst übernehmen, nachdem der Landtag ihr durch besonderen Beschluß das Vertrauen ausgesprochen hat.
 

Begründung:
Die Vorschrift verknüpft die bisherigen Art. 100 (Absatz 1), 101 Abs. 1, 2 und 4 (Absätze 2,3,5) mit dem bisherigen Art. 111 (hier Absatz 4). Der bisherige Art. 101 Absatz 3, der die bis 1918 regierenden Häuser vom Regierungsämtern ausschließt, ist obsolet geworden und kann ersatzlos gestrichen werden.

Neu ist die Einfügung des Absatzes 4. Damit soll das Prinzip der Gewaltenteilung sichergestellt und Ämter- und Mandatshäufung über die Grenzen der Staatsgewalten hinweg vermieden werden.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998