Art. 8 [Die Freiheit der Person] bisher Art. 2

     (1) Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung nicht beeinträchtigt.

     (2) Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt. Das Gesetz oder die auf Gesetz beruhende Bestimmung muß im Hinblick auf einen zulässigen Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein.
 

Begründung:
Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut des jetzigen Art. 2 Abs. 1 und 2 HV. Absatz 2 Satz 2 ist hinzugefügt. Dies erscheint uns geboten, um einer ausufernden Interpretation von Gesetzen entgegenzuwirken, wie sie in der Praxis nicht selten beobachtet werden kann.

Der jetzige Art. 2 Abs. 3 HV (Rechtsweggarantie) ist aus systematischen Gründen in Art. 24 unseres Vorschlags verschoben.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998