Art. 76 [Entschädigung der Abgeordneten] bisher Art. 98

     (1) Die Mitglieder des Landtags erhalten das Recht auf freie Fahrt auf allen in Hessen bestehenden staatlichen Verkehrseinrichtungen und die Erstattung ihrer Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung, die durch ein Gesetz zu regeln ist. Der Gesetzentwurf darf nur vom Verfassungsrat eingebracht werden. Seine Abänderung ist unzulässig.

     (2) Ein Verzicht auf diese Rechte ist unstatthaft.
 

Begründung
Nach bisherigem Recht hatten die Abgeordneten nur Anspruch auf Reisekosten und Sitzungsgelder. Die Diätengesetzgebung hat diese Verfassungsnorm seit langem mißachtet. Die vorgeschlagene Neuregelung stellt die Diätengesetzgebung erstmals auf verfassungsrechtlichen Boden und verleiht ihr damit Legitimität.

Damit die Abgeordneten ihre Gesetzgebungsmacht nicht zur Selbstbedienung mißbrauchen, erscheint es geboten, die Gesetzesinitiative beim Verfassungsrat zu monopolisieren.

Kompatibilität
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

zurueck home weiter

© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998