Art. 75 [Zeugnisverweigerungsrecht] bisher Art. 97

     (1) Die Mitglieder des hessischen oder eines anderen deutschen Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit solche anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

     (2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des hessischen Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
 

Begründung zu Artikel 74 bis 75
In den Vorschriften der Artikel 74 und 75 sind wörtlich diejenigen Vorschriften der HV übernommen, auf die jeweils hingewiesen wird. Der Arbeitsgruppe erschien insoweit kein dringender Reformbedarf gegeben.

Eine Klarstellung ist in Artikel 74 Abs. 1 vorgenommen worden. Die Indemnität gilt für alle Äußerungen, die ein Abgeordneter bei Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit macht, so daß nicht darüber zu streiten ist, ob die Äußerung von Verbalinjurien im Einzelfall noch Wahrnehmung der Abgeordnetentätigkeit ist oder nicht.

Kompatibilität
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998