Art. 71 [Informationspflicht der Landesregierung]

     Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die Vorbereitung von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, für die Mitwirkung im Bundesrat sowie für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht. Artikel 77 Absatz 3 gilt entsprechend.
 

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