Art. 70 [Parlamentarischer Einigungsausschuß]

     (1) Die Aufgaben nach Artikel 77 Absatz 3 Satz 3 und 4 nimmt ein Parlamentarischer Einigungsausschuß wahr.

     (2) Dem Parlamentarischen Einigungsausschuß gehören als Mitglieder je ein Vertreter der Fraktionen an. Der Vorsitz wird im Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt.

     (3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die Fragestellenden oder die Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf Anhörung durch den Ausschuß.
 

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998