Art. 69 [Hauptausschuß] bisher Art. 93

     Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuß (Hauptausschuß). Dieser Ausschuß hat, während der Landtag nicht versammelt ist und zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder Auflösung des Landtages und dem Zusammentritt des neuen Landtages, die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren. Er hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Seine Mitglieder genießen die in den Artikeln 74 bis 76 festgelegten Rechte.
 

Begründung zu Artikel 60 bis 69
In den Vorschriften der Artikel 60 bis 69 sind wörtlich diejenigen Vorschriften der HV übernommen, auf die jeweils hingewiesen wird. Der Arbeitsgruppe erschien insoweit kein dringender Reformbedarf gegeben. Insbesondere sieht die Gruppe auch keinen Anlaß, das Phänomen der Fraktion verfassungsrechtlich zu regeln.

Abweichend ist nur die Regelung in Artikel 64, wonach der Präsident das Hausrecht nicht nur wie bisher im Landtagsgebäude ausübt, sondern in jedem Gebäude, in dem der Landtag tagt.

Im übrigen ist der bisherige Regelungsbestand anders gegliedert und zusammengehörende Regelungen in einem Artikel zusammengefaßt.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998