Art. 68 [Untersuchungsausschüsse] bisher Art. 92

     (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Geschäftsordnung regelt ihr Verfahren und bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.

     (2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Auskünfte und Beweiserhebungen nachzukommen; die Akten der Behörden und der öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

     (3) Für die Beweiserhebung der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden gelten die Vorschriften der Strafgesetzordnung sinngemäß, doch bleibt das Postgeheimnis unberührt.
 

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998