Art. 67 [Anwesenheit der Regierung, Rederecht] bisher Art. 91

     Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit des Ministerpräsidenten und jedes Ministers verlangen. Der Ministerpräsident, die Minister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie können jederzeit - auch außerhalb der Tagesordnung - das Wort ergreifen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
 

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998