Art. 66 [Öffentlichkeit der Sitzungen] bisher Art. 89, 90

     (1) Die Vollsitzungen des Landtages sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.

     (2) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des hessischen oder eines anderen deutschen Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
 

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998