Art. 65 [Beschlußfähigkeit] bisher Art. 87, 88

     (1) Der Landtag kann nur dann beraten und beschließen, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist.

     (2) Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung abweichende Bestimmungen treffen.

     (3) Der Landtag faßt seine Beschlüssse mit der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung des gestellten Antrages.
 

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