Art. 64 [Aufgaben des Landtagspräsidenten] bisher Art. 86

     Der Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes. Ihm steht die Dienstaufsicht über sämtliche Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtages sowie im Benehmen mit dem Vorstand des Landtages die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Er vertritt das Land Hessen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Tagungsgebäude aus.
 

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