Art. 57 [Allgemeinverbindlicherklärung]

     Durch Gesetz kann die Landesregierung oder ein Mitglied der Landesregierung ermächtigt werden, Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären.
 

Begründung:
Die Ermächtigung zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen beruht bisher auf dem Tarifvertragsgesetz des Bundes, das wegen der unscharfen Fassung des Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Grundgesetz vereinbar sein mag. Mit Art. 70 HV (Entwurf: Art. 51) ist die Regelung jedenfalls nicht vereinbar. Da der Entwurf in Artikel 1 Abs. 2 die Landesorgane dazu verpflichtet, für eine Kompatibilität des Bundesrechts mit der Hessischen Verfassung zu sorgen, müsste sich die Landesregierung für eine Abschaffung der Allgemeinverbindlichkeitsregelung einsetzen, die aber politisch nicht erwünscht ist. Deshalb muß die Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch die vorgeschlagene Regelung legitimiert und mit der Hessischen Verfassung kompatibel gemacht werden.

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