Art. 56 [Satzungen]

     Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 88) und durch gesetzliche Ermächtigung können Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts ermächtigt werden, Rechtsnormen als Satzung zu erlassen.
 

Begründung:
Die Ermächtigung unterstaatlicher Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Rechtssetzung ist bisher in der Verfassung nicht vorgesehen, entspricht aber der älteren Rechtstradition und Rechtspraxis und wurde daher nie problematisiert. Da sich derartige Rechtsnormen aber nicht vom gesamten hessischen Staatsvolk ableiten, sind sie mit dem bisherigen Art. 70 HV, in diesem Entwurf Art. 51, nicht vereinbar. Um die bestehende Praxis zu legitimieren, bedarf es der vorgeschlagenen Regelung.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998