Art. 55 [Notverordnungsrecht] bisher Art. 110

     Wenn die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes, der durch Naturkatastrophen oder andere äußere Einwirkungen hervorgerufen worden ist, es dringend erfordert, kann die Landesregierung, sofern der Landtag nicht versammelt ist und nicht rechtzeitig zusammentreten kann, in Übereinstimmung mit dem in Artikel 69 vorgesehenen ständigen Ausschuß Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen. Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so ist die Verordnung durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen. Artikel 52 Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
 

Begründung:
Die Arbeitsgruppe hält ein Notverordnungsrecht für geboten. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Art. 110 HV.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998