Art. 53 [Rechtsverordnungen] bisher Art. 107, 118; vgl. Art. 80 GG

     Durch Gesetz können die Landesregierung, ein Mitglied der Landesregierung, eine Landesbehörde oder mit Staatsaufgaben zur Erfüllung nach Weisung beauftragte Behörden ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben. Artikel 54 Absatz 4 gilt entsprechend.
 

Begründung:
Die jetzige Verfassung enthält hinsichtlich der Rechtsverordnungen zwei Regelungen (Art. 107, 118), die zueinander in einem unklaren Verhältnis stehen. Die Rechtslage sollte in Anlehnung an das Grundgesetz (Art. 80 GG) insoweit klargestellt werden.

Nach bisherigem Recht können obere oder untere Landesbehörden sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände (Landkreise) nicht ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen (vgl. LG Darmstadt, HSGZ 1998, 153; a.A. StGH StAnz. 1953, 794) Alle hessischen Polizeiverordnungen der Regierungspräsidien, Landräte und Oberbürgermeister widersprechen diesem Verfassungsrecht. Die Neuregelung ist deshalb zur Legitimation der bisherigen Praxis dringend geboten.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998