Art. 52 [Gesetzesbegriff; Gesetzesvorbehalt; Gesetzgebung] bisher Art. 63; Art. 117,121, 122; vgl. Art. 19 Abs. 1,2 GG

     (1) Gesetz im Sinne dieser Verfassung ist nur eine vom Volk durch Volksentscheid oder vom Landtag durch Gesetzgebungsbeschluß beschlossene hinreichend bestimmte allgemeinverbindliche Anordnung.

     (2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, oder eine garantierte Institution durch Gesetz näher ausgestaltet werden kann oder soll, muß das Gesetz allgemein und nicht für den Einzelfall gelten. Gesetze, die ein Grundrecht beschränken, sind unter Angabe des Artikels zu nennen. In keinem Falle darf ein Menschen- oder Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

     (3) Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages, durch Volksbegehren oder in den Fällen der Artikels 48 Absatz 2 und 76 durch den Verfassungsrat eingebracht.

     (4) Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach der Ausgabe des die Verkündung enthaltenden Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft. Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe des Gesetzes. In diesem Falle ist die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt alsbald nachzuholen.
 

Begründung:
Die oberste Hierarchieebene der Rechtsnormen nach der Verfassung selbst nehmen die Gesetze ein. Der Begriff des Gesetzes ist sowohl in der Umgangssprache als auch in der Rechtssprache nicht ganz eindeutig. Häufig wird das Wort synonym für "Rechtsnorm" verwendet. Es empfiehlt sich deshalb eine Legaldefinition. Diese lehnt sich an den Wortlaut des bisherigen Art. 63 Abs. 2 HV an, gilt aber nicht nur für Gesetze, durch die Grundrechte eingeschränkt werden, sondern für jedes Gesetz. Das dient zugleich auch der sauberen Trennung zwischen den Gewalten und ihrer Regelungskompetenz.

Ein verfassungsmäßiges Gesetz muß hinreichend bestimmt sein. Das ist zwar eine selbstverständliche rechtsstaatliche Forderung, die aber, um ihr Nachdruck zu verleihen, kodifiziert werden sollte, da sie häufig weder vom Gesetzgeber noch von den die Gesetze auslegenden Gerichten ernst genommen wird.

Absatz 2 ersetzt die Regelung des jetzigen Art. 63 Abs. 1 HV durch einen an die Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 GG angelehnte Fassung, die präziser ist und sich in der Praxis bewährt hat. Das Einzelfallverbot wird über den Grundrechtsbereich hinaus auch auf die Institutionsgarantien ausgeweitet, wie dies zwar nicht dem Wortlaut, aber der Auslegung des Art. 19 Abs. 1 GG entspricht.

Absatz 3 entspricht dem jetzigen Art. 117 HV, der aus systematischen Gründen an diese Stelle gehört. Der Wortlaut muß aber um die Erwähnung der Gesetzesinitiative des Verfassungsrates erweitert werden.

Absatz 4 entspricht dem jetzigen Art. 121 HV und Art. 122 HV.

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