Fünfter Hauptteil: Aufbau des Landes

1. Die Rechtsordnung

  Art. 51 [Volkssouveränität] bisher Art. 70

     Die Staatsgewalt liegt unveräußerlich beim Volke.
 

Begründung:
Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut des jetzigen Art. 70 HV. Sie betont im Unterschied zu der entsprechenden Regelung des Art. 20 Abs. 2 GG, daß die Staatsgewalt nicht nur vom Volke ausgeht (Brecht: "...aber wo geht sie hin?"), sondern unveräußerlich bei ihm liegt. Dies bedeutet, daß als gültige Rechtsnorm nur eine Regelung in Betracht kommt, die sich letztlich vom Willen des Volkes ableiten läßt. Sofern das Volk die Rechtsnormen nicht selbst oder durch das Parlament erläßt, kommt eine Delegation von Rechtssetzungsbefugnis deshalb nur in den von der Verfassung ausdrücklich genannten Fällen und nur in dem ausdrücklich genannten Umfang in Betracht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998