Art. 50 [Tarifhoheit] vgl. Art. 29 Abs. 2 bis 5

     (1) Zwischen den Gewerkschaften und den Unternehmungen oder ihren Vertretungen können Tarifverträge über die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geschlossen werden, die für ihre Mitglieder verbindliches Recht schaffen und grundsätzlich nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer durch Vertrag abgeändert werden dürfen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

     (2) Das Arbeitskampfrecht wird gewährleistet. Es ist durch Gesetz zu regeln.
 

Begründung:
Im Zusammenhang mit der Koalitionsfreiheit und den Tarifparteien ist auch die Tarifhoheit zu regeln.

Zu Absatz 1:
Der Vorschlag nimmt die bisherige Regelung des Art. 29 Abs. 2 HV auf. Die Unterschiede liegen in Folgendem:

Der Text des Art. 29 Abs. 2 ist redaktionell überarbeitet und modernisiert. Inhaltlich liegt eine Änderung darin, daß nach unserem Vorschlag Tarifverträge nicht nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden können, sondern auch dann, wenn es sich um eine für die Arbeitnehmer neutrale Abweichung handelt.

Zu Absatz 2:
Hinsichtlich des Arbeitskampfrechts genügt die grundsätzliche Gewährleistung. Die Regelung kann im übrigen dem einfachen Gesetzgeber überlassen werden. Deshalb ist der bisherige Art. 29 Abs. 3 entbehrlich ("Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt").

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998