Art. 49 [Koalitionsfreiheit] vgl. Art. 36

     (1) Die Freiheit, sich in Gewerkschaften oder Unternehmervertretungen zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten und zu verbessern (Tarifparteien), ist für alle gewährleistet.

     (2) Niemand darf gehindert oder gezwungen werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden.
 

Begründung:
Die Koalitionsfreiheit hat eine andere Funktion wie die allgemeine Vereinigungsfreiheit. Die Tarifparteien erfüllen in der sozialen Marktwirtschaft eine wichtige intermediäre Rolle.

Der Wortlaut ist an Art. 36 HV angelehnt. Ergänzend wird der Begriff "Tarifparteien" an dieser Stelle legaldefiniert.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

zurueck home weiter

© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998