Art. 48 [Parteien] vgl. Art. 21 I GG

     (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes insbesondere durch die Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in der Union, im Bund, im Land und in den Kommunen und durch die Einführung ihrer Ziele in den Prozeß der parlamentarischen Willensbildung mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Das Nähere regelt ein Gesetz.

     (2) Bestimmungen zur Parteienfinanzierung bedürfen der Zustimmung des Verfassungsrates.
 

Begründung:
Absatz 1 ist stark an Art. 21 GG angelehnt. In der HV fehlt bisher eine vergleichbare Vorschrift. Ein entsprechender Vorschlag der LDP war ohne Aussprache abgelehnt worden (Berding/Lange S. 1019). Die mediale Bedeutung der Parteien in der parlamentarischen Demokratie verlangt, wie inzwischen allgemein anerkannt ist, ihre verfassungsrechtliche Verankerung.

Absatz 2 soll sicherstellen, daß sich die Parteien bei ihrer Finanzierung nicht aus der Staatskasse selbst bedienen können. Gesetzliche Parteienfinanzierung wird deshalb von der Zustimmung des Verfassungsrates abhängig gemacht.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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