Art. 47 [Redaktionelle Unabhängigkeit]

     (1) Die Verbreitung von Rundfunksendungen muß in der alleinigen Verantwortung einer Redaktion liegen, die unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt. Die Redaktionen der Rundfunkanstalten haben das Recht der Selbstverwaltung. Das Nähere regelt das Gesetz.

     (2) Für die Verbreitung von Zeitungen und Zeitschriften gilt Absatz 1 entsprechend, wenn das Druckerzeugnis nach seiner Auflage eine Leserschaft von mindestens fünfundzwanzigtausend Personen erreicht.
 

Begründung:
Der Vorschlag soll sicherstellen, daß wirtschaftliche Macht über Massenmedien nicht zu einem unzulässigen Einfluß auf die öffentliche Meinungsbildung führt. Deshalb muß der Einfluß des Inhabers oder der Kapitaleigner auf die Redaktion beschränkt werden. Dem dient zum einen die Weisungsfreiheit der Redaktion, zum anderen ihre Selbstverwaltung. Für die Druckmedien erscheint eine solche Regelung nur ab einer Auflage von 25.000 Exemplaren für angemessen, weil darunter keine nennenswerte Beeinflussung der öffentlichen Meinung möglich erscheint.

Kompatibilität:
Die Vorschrift ist mit Art. 14 GG vereinbar, weil dieses die Einschränkung des Eigentumsrechts zuläßt. Auch Art. 12 GG ist nicht verletzt. Ein Widerspruch zu höherrangigem Recht ist nicht gegeben.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998