Art. 46 [Massenmedien] bisher Art. 11

     (1) Die Verbreitung von Nachrichten und Meinungen über Massenmedien, insbesondere Presse und Rundfunk sowie die Beschaffung dieser Nachrichten aus dem In- und Ausland ist frei. Eine Zensur findet nicht statt. Den Gesetzen, die für jedermann gelten, sind auch die Massenmedien unterworfen.

     (2) Die Behörden sind verpflichtet, den Massenmedien die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

     (3) Die Massenmedien sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk oder der Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Das Nähere regelt das Gesetz
 

Begründung:
Zu Absaz 1:
Die Regelung befaßt sich mit den Massenmedien als wichtige Komponenten des intermediären Bereichs. Sie tritt an die Regelungen über die Pressefreiheit und das Verbot der Pressezensur. Satz 3 inkorporiert den heutigen § 2 Abs. 2 Hessisches Pressegesetz (GVBl. 158, 183)

Zu Absatz 2 und 3:
Die Absätze inkorporieren die Regelungen der §§ 3 und 10 Hess.PresseG in die Verfassung.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998